DIN V 18599-9
Energy efficiency of buildings - Calculation of the net, final and primary energy demand for heating, cooling, ventilation, domestic hot water and lighting - Part 9: Final and primary energy demand of power generation plants
| Organization: | DIN |
| Publication Date: | 1 December 2011 |
| Status: | inactive |
| Page Count: | 35 |
| ICS Code (Central heating systems): | 91.140.10 |
| ICS Code (Thermal insulation of buildings): | 91.120.10 |
scope:
Die Vornormenreihe DIN V 18599 stellt ein Verfahren zur Durchführung der Gesamtenergiebilanz von Gebäuden bereit. Der aufgezeigte Algorithmus ist anwendbar für die energetische Bilanzierung von:
- Wohn- und Nichtwohnbauten;
- Neubauten und Bestandsbauten.
Die Vorgehensweise der Bilanzierung ist geeignet für:
- eine
Energiebedarfsbilanz
- eine allgemeine,
ingenieurmäßige Energiebedarfsbilanz
Die Bilanzierung umfasst Energieaufwendungen für
- die Heizung;
- die Lüftung;
- die Klimatisierung (einschließlich Kühlung und Befeuchtung);
- die
Trinkwarmwasserverso
- die Beleuchtung
von Gebäuden einschließlich der zusätzlichen Stromaufwendungen (Hilfsenergien), die unmittelbar mit der Energieversorgung zusammenhängen.
DIN V 18599-9 beschreibt Verfahren zur Bewertung der
Stromerzeugung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem
Gebäude: Kraft-Wärme-Kopplung
Im Falle der Kraft-Wärme-Kopplung
Die in diesem Dokument beschriebenen Windkraftanlagen, einschließlich der Angabe von Standardwerten, sind Kleinanlagen, wie sie bei Eigenerzeugung und Nutzung von Strom im Zusammenhang mit Gebäuden vorkommen dürfen.
Ähnliches gilt für Photovoltaik. DIN V 18599-9 beschreibt ein
Verfahren, nach dem die elektrische Energie - welche aus
gebäudeintegrierten oder additiven Photovoltaiksystemen
Bei Verwendung anderer oder abweichender Nachweis- oder Planungsverfahren für die oben genannten Techniken muss sichergestellt sein, dass diese Nachweisverfahren gleichwertige Ergebnisse unter vergleichbaren Randbedingungen (siehe u. a. DIN V 18599-10) liefern. Die diesen anderen Nachweisverfahren zu Grunde liegenden Annahmen und Randbedingungen sind nachvollziehbar anzugeben und zu protokollieren.
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