DIN EN ISO 12217-2
Small craft - Stability and buoyancy assessment and categorization - Part 2: Sailing boats of hull length greater than or equal to 6 m (ISO 12217-2:2013); German version EN ISO 12217-2:2013
| Organization: | DIN |
| Publication Date: | 1 June 2013 |
| Status: | inactive |
| Page Count: | 104 |
| ICS Code (Small craft): | 47.080 |
| ICS Code (Hulls and their structure elements): | 47.020.10 |
scope:
Dieser Teil von ISO 12217 legt Verfahren für die Beurteilung von
Stabilität und Auftrieb von intakten (d. h. unbeschädigten) Booten
fest. Ebenfalls sind darin die Auftriebseigenschaft
Die Beurteilung der Stabilitäts- und Auftriebseigenschaft
Dieser Teil der ISO 12217 ist grundsätzlich für Boote anwendbar, die in erster Linie durch Segel angetrieben werden (auch wenn das Boot über einen Hilfsmotor verfügt) mit einer Rumpflänge von 6 m bis 24 m. Er kann jedoch auch auf Boote von weniger als 6 m Rumpflänge angewendet werden, wenn sie bewohnbare Mehrrumpfboote sind oder sie bei Anwendung von ISO 12217-3 nicht die gewünschte Entwurfskategorie erreichen, jedoch voll gedeckt sind und schnell-lenzende Rezesse entsprechend ISO 11812 besitzen.
In Bezug auf bewohnbare Mehrrumpfboote beinhaltet dieser Teil von ISO 12217 die Bewertung der Gefährdung durch Kenterung, die Definition funktionsfähiger Fluchtmöglichkeiten und Anforderungen an die Schwimmfähigkeit im gekenterten Zustand (kieloben).
Ausgeschlossen von der Anwendung dieses Teils von ISO 12217 sind:
- Schlauchboote und Schlauchboote mit festem Rumpf (RIB) nach ISO 6185 mit Ausnahme der Verweisungen, die sich in jener Norm auf bestimmte Abschnitte in ISO 12217 beziehen;
- Gondeln und Tretboote;
- Surfbretter einschließlich Segel-Surfbretter;
- Tragflügelboote, motor- oder segelbetrieben, sofern sie nicht im Verdrängermodus betrieben werden.
ANMERKUNG Verdrängermodus bedeutet, dass das Boot nur durch hydrostatische Kräfte getragen wird.
Dieser Teil von ISO 12217 enthält keine Angaben oder Beurteilungen zu den die Stabilität betreffenden Auswirkungen von Schleppen, Fischen, Baggern oder Kranarbeiten; diese müssen, falls erforderlich, gesondert berücksichtigt werden.
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