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Dieser Teil von EN 599 legt für jede der fünf in EN 335-1
definierten Klassen die erforderlichen biologischen Prüfungen fest,
die in Verbindung mit den erforderlichen Mindestalterungsprüfungen
für die entsprechende Gebrauchsklasse, zur Bewertung der
Wirksamkeit von Holzschutzmitteln zur vorbeugenden Behandlung von
Vollholz notwendig sind. Er stellt ein Verfahren zur Berechnung der
Mindestmenge eines Schutzmittels zur Verfügung. Die Mindestmenge
ist der Wert, der dazu verwendet werden muss, die empfohlene
Aufnahme des Schutzmittels für bestimmte Gebrauchsbedingungen zu
berechnen. Die Mindestmenge ist nicht notwendigerweise die
empfohlene Aufnahme oder der Mindestaufnahmegrad des Schutzmittels.
Das große Spektrum an Gefährdungen, Expositionsbedingungen und die
europaweiten Anforderungen an die Gebrauchsdauer erfordern es, dass
örtliche Gegebenheiten bei der Berechnung der erforderlichen
Schutzmittelaufnahme berücksichtigt werden; EN 351-1 stellt die
Mindestmenge zur Verfügung, die angepasst werden kann, um diese
Faktoren zu berücksichtigen.
Dieser Teil von EN 599 kann für alle Holzschutzmittelprodukte
angewendet werden, die für eine Anwendung in flüssiger Form zur
vorbeugenden Behandlung von Hölzern (tragend und nicht tragend)
gegen Holz zerstörende Pilze vorgesehen sind, sowie gegen Holz
zerstörende Insekten und gegen marine Organismen, wie in EN 335-1
beschrieben ist. Für Produkte zur vorbeugenden Behandlung gegen
Holz verfärbende Pilze an verarbeitetem Holz (Bläue) ist er jedoch
anwendbar, wenn dies Bestandteil der gesamten vorbeugenden Wirkung
des Produktes ist.
Dieser Teil von EN 599 berücksichtigt nicht notwendigerweise
alle Faktoren, die die Stabilität der Wirkstoffe in
schutzmittelbehandeltem Holz beeinflussen können. Diese Faktoren
umfassen ultraviolettes Licht und mikrobiologische Organismen, die
Bestandteile des Schutzmittels abbauen können. Derartige Faktoren
sind wesentlicher Bestandteil der Exposition bei Freilandprüfungen,
sind aber natürlichen Veränderungen unterworfen, und ihr Einfluss
wird nicht direkt bei den Verfahren der Freilandprüfung bewertet,
die in dieser Norm angegeben sind. Es werden Verfahren entwickelt,
die den Einfluss dieser Faktoren bewerten; diese sind aber noch
nicht fertiggestellt und können nicht in diese Änderung dieses
Teils von EN 599 mit einbezogen werden. Da solche Faktoren die
Eignung des Wirkstoffes für seinen vorgesehenen Zweck beim Einsatz
erheblich beeinflussen könnten, wird vom Hersteller/Produzenten
gefordert, sicherzustellen und nachweisen zu können, dass dessen
Stabilität bei der empfohlenen Aufnahme des Schutzmittels
angemessen bewertet wurde.
Dieser Teil von EN 599 kann nicht für Holzschutzmittel
angewendet werden, die für eine Anwendung als Pasten, Presslinge,
in verkapselter Form oder im gasförmigen Zustand vorgesehen sind,
da diese nicht ohne Modifikation der in dieser Norm geforderten
biologischen Prüfungen geprüft werden können. Er ist ferner nicht
für Holzschutzmittel zur bekämpfenden Behandlung geeignet, für
solche, die angewendet werden, um einen Befall durch Holz
verfärbende Pilze von saftfrischem (nicht getrocknetem) Holz zu
verhindern, oder für solche, die angewendet werden, um
ausschließlich einen Befall durch Holz verfärbende Pilze (Bläue)
von verarbeitetem Holz zu verhindern.
ANMERKUNG 1 Die in diesem Teil von EN 599 geforderten Labor- und
Freilandprüfungen zum Nachweis der Wirksamkeit von
Holzschutzmitteln sind derart, dass die erforderliche Zeit zur
Bereitstellung der Daten in Abhängigkeit von den
Schutzmitteleigenschaften und der Gebrauchsklasse, der das Holz
ausgesetzt sein wird, viele Monate oder Jahre beträgt.
Für Schutzmittel, die ohne erhebliche Änderung der Formulierung
bereits vor Ende 1990 auf dem Markt gebracht wurden (siehe Anhang
A) und für die nachgewiesen werden kann, dass sie in dieser Zeit
rechtmäßig und erfolgreich nach den örtlichen, technischen
Gepflogenheiten angewendet wurden, können nationale
Normungsorganisationen oder unabhängige Behörden, die von diesen
benannt wurden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die
Mindestmengen für den Gebrauch bestimmen.
ANMERKUNG 2 Für die Wiederholung von Prüfungen nach
Veränderungen in der Formulierung des Produktes gibt Anhang A eine
Anleitung.