UNLIMITED FREE
ACCESS
TO THE WORLD'S BEST IDEAS

SUBMIT
Already a GlobalSpec user? Log in.

This is embarrasing...

An error occurred while processing the form. Please try again in a few minutes.

Customize Your GlobalSpec Experience

Finish!
Privacy Policy

This is embarrasing...

An error occurred while processing the form. Please try again in a few minutes.

DIN - VDI 2594

Emissionsminderung - Schnitzeltrocknungsanlagen der Zuckerindustrie

active, Most Current
Buy Now
Organization: DIN
Publication Date: 1 September 2015
Status: active
Page Count: 62
ICS Code (Stationary source emissions): 13.040.40
ICS Code (DINGCD22): DINGCD22
scope:

Diese Richtlinie beschreibt den Stand der Technik für Schnitzeltrocknungsanlagen in Zuckerfabriken. Der Geltungsbereich erstreckt sich vom Ausgang der Extraktion bis zum Abschluss der Schnitzeltrocknung.

Diese Richtlinie gilt in entsprechender Weise wie die Ziffer 5.4.7.24.1 der TA Luft für die zwei bekannten Techniken der Schnitzeltrocknung, nämlich die Indirekttrocknung (Verdampfungstrocknung) und die Direkttrocknung, einschließlich der in die Trocknung mit eingebundenen Kesselhäuser (Energiezentralen).

Hierbei normiert die TA Luft in Ziffer 5.4.7.24.1 für Schnitzeltrocknungsanlagen spezielle Anforderungen an die Luftreinhaltung.

Diese Anforderungen unterscheiden zwischen Neuanlagen und Altanlagen nach dem Direkttrocknungsverfahren einschließlich wesentlicher Änderungen. Unter wesentlichen Änderungen im Sinne der TA Luft in Ziffer 5.4.7.24.1 sind unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 16 BImSchG1) solche Maßnahmen an Altanlagen2) zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Trocknung oder die Energiezentrale einer Zuckerfabrik richten.

Neuanlagen sind entweder nach der Technik der Indirekttrocknung (Verdampfungstrocknung) zu errichten oder es sind - im Falle einer Direkttrocknung - gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden. Insoweit mögliche Maßnahmen sind in Abschnitt 8 dargestellt.

Bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage im Bereich der Trocknung oder der Energiezentrale ist dezidiert zu prüfen, ob unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Errichtung einer Indirekttrocknung gefordert werden kann. Soweit dies nicht der Fall ist, kommt auch der Betrieb einer Direkttrocknung in Betracht.

Für Altanlagen nach dem Direkttrocknungsverfahren nennt die TA Luft demgegenüber spezifische Grenzwerte und Übergangsfristen, die darauf gerichtet sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der TA Luft im Jahre 2002 bereits betriebene Direkttrocknungsanlagen an die gegenüber der TA Luft 1986 gestiegenen Anforderungen für solche Anlagen heranzuführen.

Die Anforderungen der TA Luft an Neuanlagen bzw. an wesentliche Änderungen gelten im Regelfall unmittelbar ab Inbetriebnahme. Für Altanlagen soll die Umsetzung der Anforderungen nach den allgemeinen Grundsätzen im Wege nachträglicher Anordnungen (§ 17 BImSchG) erfolgen3), wobei die allgemeine Sanierungsfrist am 30. Oktober 2007 endete4), soweit nicht im Einzelfall eine besondere, vorrangig zu beachtende Sanierungsfrist geregelt ist5). Bis dahin gelten für Altanlagen die bisherigen Anforderungen der jeweiligen Anlagengenehmigung.

Außerhalb dieses Anwendungsbereichs entstehen bei der Zuckerherstellung aus Rüben ammoniakhaltige Carbonatationsgase. In einigen Anlagen dieses Anwendungsbereichs mit Hochtemperaturtrocknungsanlagen wird dieses ammoniakhaltige Carbonata- tionsgas in die Brennkammer eingeleitet und einer selektiven, nicht katalytischen Reaktion (SCNR-Verfahren) unterzogen. Dabei wird das Ammoniak eliminiert [55]. Die Verfahrenstechnik der Trocknung von extrahierten Rübenschnitzeln bleibt dadurch unverändert.

Allgemeine Hinweise

Auf die für den Bau und Betrieb der Anlagen geltenden Gesetze, Verordnungen, Verwaltungs- und sonstige Vorschriften wird hingewiesen (BImSchG, TA Luft) sowie auf die Ergebnisse des BREF „Food, Drink and Milk" [52].

Volumenangaben für Gase in dieser Richtlinie, die auf den Normzustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Wasserdampfanteils bezogen sind, sind mit (tr) gekennzeichnet. Volumenangaben für Gase, die auf den Normzustand einschließlich des Wasserdampfanteils bezogen sind, sind mit (f) gekennzeichnet.

1) zum Begriff der wesentlichen Änderung einer Genehmigungsbedürftigen Anlage (hier die Zuckerfabrik nach Ziffer 7.24 des Anhangs zur 4. BImSchV) siehe § 16 BImSchG

2) zum Begriff der Altanlage siehe Ziffer 2.10 der TA Luft

3) vgl. Ziffer 6 der TA Luft

4) vgl. Ziffer 6.2.3.3 der TA Luft

5) vgl. Ziffer 6.2.3.4 der TA Luft

Document History

January 1, 2024
Emissionsminderung - Schnitzeltrocknungsanlagen der Zuckerindustrie
A description is not available for this item.
VDI 2594
September 1, 2015
Emissionsminderung - Schnitzeltrocknungsanlagen der Zuckerindustrie
Diese Richtlinie beschreibt den Stand der Technik für Schnitzeltrocknungsanlagen in Zuckerfabriken. Der Geltungsbereich erstreckt sich vom Ausgang der Extraktion bis zum Abschluss der...
March 1, 2014
Emissionsminderung - Schnitzeltrocknungsanlagen der Zuckerindustrie
A description is not available for this item.
June 1, 2006
Emissionsminderung - Schnitzeltrocknungsanlagen der Zuckerindustrie
A description is not available for this item.
August 1, 2004
Emissionsminderung - Schnitzeltrocknungsanlagen der Zuckerindustrie
A description is not available for this item.
March 1, 1977
Auswurfbegrenzung; Schnitzeltrocknungsanlage der Zuckerindustrie
A description is not available for this item.

References

Advertisement