DIN - VDI 2594
Emissionsminderung - Schnitzeltrocknungsanlagen der Zuckerindustrie
Organization: | DIN |
Publication Date: | 1 September 2015 |
Status: | active |
Page Count: | 62 |
ICS Code (Stationary source emissions): | 13.040.40 |
ICS Code (DINGCD22): | DINGCD22 |
scope:
Diese Richtlinie beschreibt den Stand der Technik für
Schnitzeltrocknungsa
Diese Richtlinie gilt in entsprechender Weise wie die Ziffer
5.4.7.24.1 der TA Luft für die zwei bekannten Techniken der
Schnitzeltrocknung, nämlich die Indirekttrocknung
(Verdampfungstrocknu
Hierbei normiert die TA Luft in Ziffer 5.4.7.24.1 für
Schnitzeltrocknungsa
Diese Anforderungen unterscheiden zwischen Neuanlagen und
Altanlagen nach dem Direkttrocknungsverf
Neuanlagen sind entweder nach der Technik der Indirekttrocknung
(Verdampfungstrocknu
Bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage im Bereich der Trocknung oder der Energiezentrale ist dezidiert zu prüfen, ob unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Errichtung einer Indirekttrocknung gefordert werden kann. Soweit dies nicht der Fall ist, kommt auch der Betrieb einer Direkttrocknung in Betracht.
Für Altanlagen nach dem Direkttrocknungsverf
Die Anforderungen der TA Luft an Neuanlagen bzw. an wesentliche Änderungen gelten im Regelfall unmittelbar ab Inbetriebnahme. Für Altanlagen soll die Umsetzung der Anforderungen nach den allgemeinen Grundsätzen im Wege nachträglicher Anordnungen (§ 17 BImSchG) erfolgen3), wobei die allgemeine Sanierungsfrist am 30. Oktober 2007 endete4), soweit nicht im Einzelfall eine besondere, vorrangig zu beachtende Sanierungsfrist geregelt ist5). Bis dahin gelten für Altanlagen die bisherigen Anforderungen der jeweiligen Anlagengenehmigung.
Außerhalb dieses Anwendungsbereichs entstehen bei der
Zuckerherstellung aus Rüben ammoniakhaltige Carbonatationsgase. In
einigen Anlagen dieses Anwendungsbereichs mit
Hochtemperaturtrockn
Allgemeine Hinweise
Auf die für den Bau und Betrieb der Anlagen geltenden Gesetze, Verordnungen, Verwaltungs- und sonstige Vorschriften wird hingewiesen (BImSchG, TA Luft) sowie auf die Ergebnisse des BREF „Food, Drink and Milk" [52].
Volumenangaben für Gase in dieser Richtlinie, die auf den Normzustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Wasserdampfanteils bezogen sind, sind mit (tr) gekennzeichnet. Volumenangaben für Gase, die auf den Normzustand einschließlich des Wasserdampfanteils bezogen sind, sind mit (f) gekennzeichnet.
1) zum Begriff der
wesentlichen Änderung einer Genehmigungsbedürfti
2) zum Begriff der Altanlage siehe Ziffer 2.10 der TA Luft
3) vgl. Ziffer 6 der TA Luft
4) vgl. Ziffer 6.2.3.3 der TA Luft
5) vgl. Ziffer 6.2.3.4 der TA Luft