DIN EN 16704-1
Bahnanwendungen - Oberbau - Sicherungsmassnahmen waehrend Gleisbauarbeiten - Teil 1: Eisenbahngefaehrdungen und allgemeine Prinzipien zum Schutz feststehender und ortsveraenderlicher Baustellen; Deutsche Fassung prEN 16704-1:2014
| Organization: | DIN |
| Publication Date: | 1 April 2014 |
| Status: | inactive |
| Page Count: | 95 |
| ICS Code (Construction of railways): | 93.100 |
scope:
Die vorliegende Norm enthält Anforderungen und Maßnahmen für den
Umgang mit den signifikanten und spezifischen Eisenbahngefährdunge
Diese Norm gilt für alle Vorgänge im Zusammenhang mit Gleisbauarbeiten an schienengeführten Verkehrssystemen. Untergrundbahn-, Straßenbahn- und andere Stadtbahnsysteme sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.1)
Die folgenden spezifischen Eisenbahngefährdunge
- Risiko 1: Personal kann auf einem nicht gesperrten Arbeitsgleis von einem Zug erfasst oder auf Grund der von einem Zug verursachten Druck-Sog-Wirkung, gefährdet oder verletzt werden (Sicherheit der Arbeiter);
- Risiko 2: Personal kann von einem Zug auf dem Nachbargleis erfasst oder auf Grund der von einem Zug auf dem Nachbargleis verursachten Druck-Sog-Wirkung, , gefährdet oder verletzt werden (Sicherheit der Arbeiter);
- Risiko 3: Personal kann von einer Maschine oder einer Fahrt im gesperrten Gleis erfasst werden (Sicherheit der Arbeiter);
- Risiko 4: Maschinen, Materialien oder Geräte können von
einer Fahrt im Nachbargleis erfasst werden (Sicherheit des
Bahnbetriebs/Sicherh
- Risiko 5: Personal kann durch Stromschlag verletzt oder getötet werden (Sicherheit der Arbeiter).
Diese Norm enthält auch Anforderungen an den Prozess der Installation von grundlegenden Schutzmaßnahmen bei der Planung neuer Infrastruktur oder bei der Installation von Schutzmaßnahmen bei der Erneuerung bestehender Infrastruktur.
Diese Norm kann auf externe Beteiligte angewandt werden, wenn
eines oder mehrere der in dieser Norm beschriebenen 5 signifikanten
Risiken als Ergebnisse der Aktivitäten dieser Beteiligten in der
Nähe des Gleises entstehen, und wenn es vom Infrastrukturbetreib
1) Siehe Richtlinie 2008/57/EG.
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