DIN EN 10025-2
Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustaehlen - Teil 2: Technische Lieferbedingungen fuer unlegierte Baustaehle; Deutsche Fassung EN 10025-2:2004
| Organization: | DIN |
| Publication Date: | 1 April 2005 |
| Status: | inactive |
| Page Count: | 37 |
| ICS Code (Heat-treatable steels): | 77.140.10 |
| ICS Code (Flat steel products and semi-products): | 77.140.50 |
| ICS Code (Non-alloyed steels): | 77.140.45 |
scope:
Teil 2 dieses Dokumentes legt - zusätzlich zu Teil 1 - die technischen Lieferbedingungen fest für Flach- und Langerzeugnisse sowie für zur Weiterverarbeitung zu Flach- und Langerzeugnissen vorgesehenes Halbzeug aus warmgewalzten unlegierten Qualitätsstählen in den Sorten und Gütegruppen nach den Tabellen 2 bis 6 (chemische Zusammensetzung) und den Tabellen 7 bis 9 (mechanische Eigenschaften) in den in 6.3 angegebenen Lieferzuständen. Drei Maschinenbaustähle sind ebenfalls in dieser Europäischen Norm enthalten (siehe Tabellen 3 und 5) (chemische Zusammensetzung) und Tabelle 8 (mechanische Eigenschaften). Diese Europäische Norm gilt nicht für Hohlprofile (siehe EN 10210-1 und EN 10219-1).
Die technischen Lieferbedingungen gelten für Langerzeugnisse in Dicken ≥ 3 mm und ≤ 150 mm aus der Stahlsorte S450J0. Die technischen Lieferbedingungen gelten für Dicken ≤ 250 mm für Flach- und Langerzeugnisse aus allen übrigen Sorten und Gütegruppen. Zusätzlich gelten die technischen Lieferbedingungen für Flacherzeugnisse aus den Gütegruppen J2 und K2 in Dicken ≤ 400 mm.
Aus den Stahlsorten S185, E295, E335 und E360 hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht mit CE gekennzeichnet werden.
Die in diesem Teil 2 spezifizierten Stähle sind nicht für eine Wärmebehandlung vorgesehen. Spannungsarmglühen ist zulässig (siehe auch die Anmerkung in EN 10025-1:2004, 7.3.1.1). Erzeugnisse im Lieferzustand +N können nach der Lieferung warm umgeformt und/oder normalgeglüht werden (siehe Abschnitt 3).
ANMERKUNG 1 Die Anwendung auf Halbzeug zur Herstellung von
Walzstahlfertigerzeu
ANMERKUNG 2 Bei bestimmten Stahlsorten und Erzeugnisformen kann die Eignung für besondere Verwendung zum Zeitpunkt der Anfrage und Bestellung vereinbart werden (siehe 7.4.2, 7.4.3 und Tabelle 10).
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